Rechtsprechung
VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Ausübung eines Vorkaufsrechts; Wohl der Allgemeinheit; maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit im Rahmen der Ausübung eines Vorkaufsrechts für ein landwirtschaftliches Grundstück
- rewis.io
Siedlungsentwicklung, Gemeinde, Bauleitplanung, Grundstückserwerber, Wohnnutzung, Bodenvorratspolitik, Ermessenentscheidung, Planungssicherung, Anfechtungsklage, Allgemeinwohlinteresse
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Hessen, 20.06.2003 - 3 UE 371/03
Gemeindliches Vorkaufsrecht auf Grund eines Flächennutzungsplans
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Es genüge, wenn im Einzelfall dem jeweils angegebenen, sich im gesetzlichen Zulässigkeitsrahmen bewegenden Verwendungszweck entsprochen werde (BVerwG, Beschluss vom 15.2.1990, Az.: 4 B 425.89; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.6.2003, Az.: 3 UE 371/03).Dies erscheint auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachvollziehbar, da der verkaufsbereite Grundstückseigentümer mit der Ausübung des Vorkaufsrechts, da er den vereinbarten Kaufpreis enthält, weniger belastet wird als der nur gegen Entschädigung enteignete verkaufsunwillige Grundstückseigentümer (vgl. Hess. VGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn.26;… BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - juris Rn. 9).
- BVerwG, 26.04.1993 - 4 B 31.93
Voraussetzungen für die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts - Erwerb von …
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Bei der Ermessensausübung ist entsprechend gewichtigen Belangen des Betroffenen ebenfalls Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. vom 26.4.1993 - 4 B 31.93 - juris). - BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00
Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als …
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen (BVerwG, B. v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 - juris; B. v. 8.9.2009 - 4 BN 38.09 - juris - zu Satzungen nach § 25 BauGB).
- BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89
Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Dies erscheint auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachvollziehbar, da der verkaufsbereite Grundstückseigentümer mit der Ausübung des Vorkaufsrechts, da er den vereinbarten Kaufpreis enthält, weniger belastet wird als der nur gegen Entschädigung enteignete verkaufsunwillige Grundstückseigentümer (vgl. Hess. VGH, B.v. 20.6.2003 - 3 UE 371/03 - juris Rn.26; BVerwG, B.v. 15.2.1990 - 4 B 245/89 - juris Rn. 9). - BVerwG, 29.06.1993 - 4 B 100.93
Rechtfertigung der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; Wohl der …
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Diese Einschränkungen des Vorkaufsrechts in §§ 26 und 27 BauGB bilden auch einen Maßstab, der für die Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB heranzuziehen ist (BVerwG, B. v. 29.6.1993 - 4 B 100.93 - juris). - BVerwG, 30.11.2009 - 4 B 52.09
Zulässigkeit einer Klage gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts ohne …
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Eine allgemeine Absicht der Gemeinde, irgendwann einen Bebauungsplan aufzustellen, reiche nach der zitierten Rechtsprechung nicht aus, um die von § 24 Abs. 3 BauGB gestellten Anforderungen zu erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 25.1.2010, 4 B 52.09; OVG Koblenz, Urteil vom 12.4.2011, Az.: 8 A 11 405/10). - BVerwG, 08.09.2009 - 4 BN 38.09
Begründungspflicht an einen Satzungsbeschluss hinsichtlich der in der …
Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2015 - AN 3 K 13.01946
Dagegen steht das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht als Instrument einer allgemeinen Bodenbevorratung ("zur Vergrößerung ihres Eigentumsanteils") oder zum Erwerb von Grundstücken zur Verfügung, die später möglicherweise als Tauschgrundstücke im Rahmen der Verfolgung gänzlich anderer Zwecke verwendet werden sollen (BVerwG, B. v. 15.2.2000 - 4 B 10.00 - juris; B. v. 8.9.2009 - 4 BN 38.09 - juris - zu Satzungen nach § 25 BauGB).
- VG Ansbach, 24.02.2016 - AN 9 K 16.00069
Ausübung des Vorkaufsrechts
Bei der Ermessensausübung ist dementsprechend auch den gewichtigen Belangen des Betroffenen Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. vom 26.4.1993 - 4 B 31.93 - VG Ansbach, U.v. 12.5.2015 - AN 3 K 13.01946 -, Rn. 30, juris). - VGH Bayern, 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987
Gemeindliches Vorkaufsrecht für ein im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche …
a) Abzustellen ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also auf den Tag des Bescheiderlasses am 27. November 2018 (so zu Recht im Fall der Anfechtung einer Vorkaufsrechtsausübung VG Ansbach, U.v. 12.5.2015 - AN 3 K 13.01946 - juris Rn. 21). - VG Köln, 24.02.2021 - 8 K 3303/18
Klage gegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Mai 2015 - AN 3 K 13.01946 -, Rn. 22, juris. - VG Regensburg, 19.01.2023 - RO 7 K 19.1857
Prozeßkostenhilfeverfahren, Sanierungsverfahren, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …
Das folgt zum einen aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei Anfechtungsklagen die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgeblich ist, zum anderen aber auch aus dem materiellen Recht, wie § 24 Abs. 3 BauGB, wonach der Verwendungszweck erst bei Ausübung des Vorkaufsrechts anzugeben ist (vgl. ebenso z.B. BayVGH, B.v. 24.04.2020 - 15 ZB 19.1987 - juris mit Verweis auf VG Ansbach, U.v.12.5.2015 - AN 3 K 13.01946 - juris: "Abzustellen ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also auf den Tag des Bescheidserlasses am 8. Oktober 2013. Dies erscheint wegen der relativ niedrigen materiellen Anforderungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB und der Fristgebundenheit der Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB) insbesondere deshalb sachgerecht, weil die Gemeinde bei Kenntniserlangung von einem Vorkaufsfall zu schnellem Handeln berechtigt und verpflichtet ist.